Reinheim, den 03.05.2024
Präambel
(Gleichstellungsbestimmung)
Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.
§ 1 (Name und Sitz)
(1) Der Verein führt den Namen „Angelsportverein 1932 Gesprenztal“. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Reinheim.
§ 2 (Zweck des Vereins)
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes, des Hochwasserschutzes sowie die Ausübung und Förderung der nicht- gewerblichen waidgerechten Angelfischerei.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des
Ökosystems und der Gewässerstruktur sämtlicher Vereins- und Pachtgewässer. Dies erfolgt durch den Aufbau, dem Erhalt und der Hege und Pflege eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturhafter Vielfalt sowie die Bekämpfung von invasiven Arten, der Hege und Pflege des Uferbereiches sowie Einsammlung und Entsorgung von Wohlstandsmüll am und im Gewässer.
§ 3 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 (Mittelverwendung)
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 (Mitgliedschaft)
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen.
(3) Bei Minderjährigen Personen und geschäftsunfähigen Personen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Antrag kann durch den Vorstand ohne Angabe einer Begründung abgelehnt werden. Der Vorstand teilt der betroffenen Person die Ablehnung des Aufnahmeantrags schriftlich mit.
Gegen die Ablehnung steht der betroffenen Person die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(5) Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung des Beitrags sowie ggf. einer Aufnahmegebühr gemäß § 22 wirksam.
(6) Die Mitgliedschaft kann nicht übertragen, vererbt oder verpfändet werden.
(7) Arten der Mitgliedschaft
I.) Ordentliche Mitgliedschaft
II.) Passive Mitgliedschaft
III.) Jugendmitgliedschaft
IV.) Fördermitgliedschaft
V.) Ehrenmitgliedschaft
a) Grundsatz
Jedes Mitglied hat das Recht an der Mitgliederversammlung sowie Vereinsveranstaltungen teilzunehmen (Teilnahmerecht).
Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen sowie die Beiträge gemäß der gültigen Beitragsordnung zu entrichten.
b) Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder) sind Personen, die aktiv an den nach außen gerichteten Vereinsaktivitäten teilnehmen.
Sie haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht und Rederecht.
c) Passive Mitgliedschaft
Passive Mitglieder sind ehemalige ordentliche Mitglieder, die nicht mehr oder vorübergehend an den nach außen gerichteten Vereinsaktivitäten teilnehmen.
Sie haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht und Rederecht.
d) Jugendmitgliedschaft
Jugendliche Mitglieder sind Personen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und aktiv an den nach außen gerichteten Vereinsaktivitäten teilnehmen.
Sie haben in der Mitgliederversammlung Rederecht. Ein Stimmrecht besteht ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Die Stimmabgabe durch einen gesetzlichen Vertreter ist nicht zulässig.
e) Fördermitgliedschaft
Fördermitglieder sind Personen, die den Verein durch ihren Mitgliedsbeitrag unterstützen und nicht an den nach außen gerichteten Vereinsaktivitäten teilnehmen.
Sie haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht und Rederecht.
f) Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Eine Ernennung zum Ehrenmitglied kann auf der Mitgliederversammlung erfolgen.
Sie haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht und Rederecht.
(8) Ein Statuswechsel der Mitgliedschaft i. S. d. Abs. 7 tritt jeweils zu Beginn des folgenden Kalenderjahres in Kraft.
Ein Antrag auf einen zulässigen Wechsel ist durch das Mitglied schriftlich beim Vorstand zu stellen. Dabei ist eine Frist von mindestens drei Monaten vor Ablauf des Kalenderjahres einzuhalten.
Wechsel von der Jugendmitgliedschaft in die Ordentliche Mitgliedschaft sowie zur Ehrenmitgliedschaft erfolgen antragslos.
§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Ein Mitglied kann aus folgenden Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder,
b) bei grobem Verstoß gegen die Gewässerordnung oder,
c) es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern in schwerwiegender Weise schädigt oder,
d) es mehr als drei Monate mit der Zahlung seines Beitrags im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und Androhung des Ausschlusses, an die letzte dem Verein bekannt gegebenen postalischen Anschrift oder Email-Adresse, die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Der Vorstand teilt der betroffenen Person den Ausschluss schriftlich mit.
Gegen den Ausschluss steht der betroffenen Person die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die betroffene Person hat bei dieser Mitgliederversammlung kein Stimmrecht bei der Beschlussfassung, die den eigenen Ausschluss aus dem Verein betrifft.
§ 7 (Vorübergehender Entzug der Angelerlaubnis)
In weniger schweren Fällen des § 6 (3) kann der Vorstand der betroffenen Person zeitweise die Fischereierlaubnis des oder der Vereinsgewässer entziehen.
Der zeitweise Entzug der Fischereierlaubnis kann von einem Monat bis zu zwölf zusammenhängenden Monaten erfolgen.
Der Vorstand teilt der betroffenen Person den Entzug der Fischereierlaubnis sowie die Dauer schriftlich mit.
§ 8 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 (Mitgliederversammlung)
(1) Stimmrecht
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende und stimmberechtigte Mitglied eine Stimme, die persönlich abgegeben werden muss und nicht einer anderen Person überlassen werden kann.
(2) Aufgaben
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) die Bestellung des Vorstands
b) die Bestellung des erweiterten Vorstands
c) die Bestellung der Kassenprüfer
d) die Änderung der Vereinssatzung
e) die Änderung der Beitragsordnung
f) die Änderung der Datenschutzordnung
g) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstandes
h) die Festsetzung von Beiträgen, Gebühren und Arbeitsstunden
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Entscheidungen zu Berufungen gemäß §§ 5 Abs. 4 und 6 Abs. 3 der Satzung
k) die Auflösung des Vereins
§ 10 (Einberufung der Mitgliederversammlung)
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen sowie Angabe der Tagesordnung, einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form (E-Mail) an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail Adresse erfolgt.
§ 11 (Durchführung der Mitgliederversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Dieser leitet die Versammlung, bis der 1. Vorsitzende gewählt ist. Der 1. Vorsitzende übernimmt dann die weitere Leitung der Versammlung.
(2) Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung
b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
c) Zahl der erschienenen Mitglieder
d) Feststellung der Beschlussfähigkeit
e) gestellte Anträge
f) Art der Abstimmung sowie Abstimmungsergebnisse
g) Unterschriften des Versammlungsleiters sowie Protokollführers
(4) Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(6) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(8) Hat bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Die Stichwahl ist stets geheim mittels Stimmzettel durchzuführen.
(9) Für Beschlüsse zur Satzungsänderung sowie zur Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 12 (Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung)
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung, bei fristgerecht gestellten Anträgen, entsprechend zu ergänzen.
(2) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 (Außerordentliche Mitgliederversammlung)
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn:
a) durch Vorstandsbeschluss, wenn grundlegende Entscheidungen im Interesse des Vereins zu treffen sind oder,
b) ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9, 10 und 11 entsprechend.
§ 14 (Vorstand)
Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden:
1.) der 1. Vorsitzende
2.) der 2. Vorsitzende
3.) der Kassenwart
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind zur gemeinsamen Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 15 (Aufgaben des Vorstands)
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen hin in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten und übernimmt die Führung innerhalb des Vereins.
Er hat insbesondere die folgende Aufgaben:
a) die Führung der Vereinsgeschäfte
b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich
c) die Aufstellung der Tagesordnung
d) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen
e) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
f) die Aufnahme sowie den Ausschluss von Mitgliedern
§ 16 (Bestellung des Vorstands)
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf dieser Amtszeit, bis zur Wahl eines neuen Vorstands, im Amt.
Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt per Blockwahl. Auf Einspruch mindestens eines stimmberechtigten Vereinsmitglieds werden die Vorstandsmitglieder einzeln gewählt.
Die Vorstandsmitglieder werden per offener Abstimmung gewählt. Auf Einspruch mindestens eines stimmberechtigten Vereinsmitglieds werden alle Vorstandsmitglieder per geheimer Abstimmung gewählt.
(2) Nur volljährige Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden.
(3) Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Annahme der Wahl.
(4) Das Amt endet mit dem Ende der Amtszeit, dem Rücktritt, der Abberufung des Vorstands, dem Vereinsaustritt oder dem Tod.
(5) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren. Eine nachträgliche Genehmigung ist in
der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen. Wird die Kooptierung genehmigt, vollendet das kooptierte Mitglied die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds.
§ 17 (Erweiterter Vorstand)
(1) Zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstands kann ein erweiterter Vorstand gebildet werden.
(2) Den erweiterten Vorstand bilden:
1.) Schriftführer
2.) Gewässerwart/Platzwart
3.) Gerätewart
4.) Jugendwart
5.) Beisitzer
(3) Die Ämter müssen nicht ständig besetzt sein.
(4) Eine Mehrfachbesetzung ist zulässig.
(5) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind nicht zur Vertretung gemäß § 14 berechtigt.
§ 18 (Aufgaben des erweiterten Vorstands)
Der erweiterte Vorstand unterstützt und berät den geschäftsführenden Vorstand. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands nehmen darüber hinaus lediglich Funktionen wahr, die ihnen laut dieser Satzung übertragen werden.
(1) Schriftführer
Protokollführung bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
Erstellung und Weiterleitung vereinsinterner sowie öffentlicher Schreiben
Erstellung von Pressemitteilungen und Weiterleitung an verschiedene Medien
Erstellen von Beiträgen für die Vereins-Webseite
Entwurf von Werbemitteln
(2) Gewässerwart/Platzwart
Erstellung eines Besatzplanes
Organisation des Fischbesatzes
Kontrollen des Vereinsgewässers sowie Einhaltung der Gewässerordnung
Organisation von Fischtransporten
Auswertung und Interpretation von Fanglisten sowie Erstellung von Fangstatistiken
Organisation und Durchführung von Arbeitseinsätzen
(3) Gerätewart
Wartung und Instandhaltung von vereinseigenen Geräten, Maschinen und Werkzeugen
Anschaffung von Verbrauchsmitteln für den Betrieb vereinseigener Geräte und Maschinen
Durchführung bzw. Organisation von Reparaturen vereinseigener Geräte und Maschinen
Anforderungen von Angeboten bei Neuanschaffungen
Anschaffung von Geräten, Maschinen, Werkzeugen und Zubehör
(4) Jugendwart
Ansprechpartner für jugendliche Vereinsmitglieder bis 18 Jahre
Interessenvertretung der Vereinsjugend gegenüber dem Vorstand
Organisation und Koordination der Betreuung
Schulung im Bereich Fischkunde, Gerätekunde, Gewässerkunde und Gesetzeskunde
Sensibilisierung bzgl. dem verantwortungsvollen Handeln gegenüber den Lebewesen und der Natur sowie der Notwendigkeit des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Organisation und Durchführung von geselligen Veranstaltungen
(5) Beisitzer
Fachkundige Beratung des Vorstands bei besonderen Aufgaben i. S. d. § 2
§ 19 (Bestellung des erweiterten Vorstands)
(1) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt per Blockwahl. Auf Einspruch mindestens eines stimmberechtigten Vereinsmitglieds werden die Vorstandsmitglieder einzeln gewählt.
Die Vorstandsmitglieder werden per offener Abstimmung gewählt. Auf Einspruch mindestens eines stimmberechtigten Vereinsmitglieds werden alle Vorstandsmitglieder per geheimer Abstimmung gewählt.
(2) Nur volljährige Mitglieder des Vereins können Mitglied im erweiterten Vorstand werden.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder im erweiterten Vorstand beginnt mit der Annahme der Wahl.
(4) Das Amt endet mit dem Ende der Amtszeit, dem Rücktritt, der Abberufung, dem Vereinsaustritt oder dem Tod.
(5) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren. Eine nachträgliche Genehmigung ist in der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen. Wird die Kooptierung genehmigt, vollendet das kooptierte Mitglied die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds
(6) Der Vorstand kann bei Bedarf ein nicht besetztes Amt im erweiterten Vorstand interimsweise
mit einem Vereinsmitglied besetzen. Eine nachträgliche Genehmigung ist in der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen. Bei Wahl dieses Mitglieds richtet sich seine Amtszeit nach der Funktionsperiode der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 20 (Beratung und Beschlussfassung des Vorstands)
(1) Der Vorstand sowie der erweiterte Vorstand treffen nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.
Die Art der Einberufung obliegt dem Einberufenden.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Eine Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(3) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme, die persönlich abgegeben werden muss und nicht einer anderen Person überlassen werden kann.
(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(5) Die Beschlüsse des Vorstands sind durch den Schriftführer zu protokollieren. Bei dessen Verhinderung ist durch den Sitzungsleiter eines der anwesenden Mitglieder als Protokollführer zu bestimmen oder das Protokoll selbst zu führen.
(6) Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Kassenwart, zu unterschreiben.
§ 21 (Kassenprüfer und Kassenprüfung)
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese Personen müssen volljährig sein und dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Kassenprüfung erfolgt jährlich nach Kassenabschluss durch den Kassenwart und vor der nächsten Mitgliederversammlung.
Einen Termin zur Kassenprüfung legen die Kassenprüfer mit dem Kassenwart jeweils einvernehmlich fest.
(4) Das Ergebnis der Kassenprüfung wird durch die Kassenprüfer dokumentiert und unterzeichnet. Das Protokoll ist Bestandteil der jeweiligen Jahresabrechnung.
Einen Bericht über die Kassenprüfung geben die Kassenprüfer auf der Mitgliederversammlung.
(5) Bei korrekter Kassenführung beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstands.
(6) In Ausnahmefällen können sich die Kassenprüfer gegenseitig vertreten.
Bei Abwesenheit beider Kassenprüfer auf der Mitgliederversammlung, wird das Protokoll der Kassenprüfer durch den Versammlungsleiter verlesen. Durch die anwesenden Mitglieder wird daraufhin über die Entlastung des Vorstands abgestimmt.
§ 22 (Beiträge)
(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Beitragsordnung wiedergegeben.
(2) Die Erstellung der Beitragsordnung sowie deren Änderung i. S. d. Abs. 1 erfolgt durch den Vorstand.
(3) Folgende Beiträge werden erhoben:
a) Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag ist in Geld zu leisten. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn das Mitglied vor Ablauf des Geschäftsjahres aus dem Verein ausscheidet. Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht.
b) Aufnahmebeitrag
Bei Neuaufnahmen in den Verein wird von aktiven Mitgliedern i. S. d. § 5 Abs. 7 b, d ein Aufnahmebeitrag erhoben. Dieser ist in Geld zu leisten. Eine Rückerstattung des Aufnahmebeitrags erfolgt nicht.
c) Investitionsbeitrag
Der Investitionsbeitrag ist ein Teil des Jahresbeitrags, der durch das Mitglied auch durch Arbeitsleistungen im Rahmen von Arbeitseinsätzen erbracht werden kann. Er wird nur von aktiven Mitgliedern i. S. d. § 5 Abs. 7 b erhoben, sofern keine Freistellung vorliegt.
Der Investitionsbeitrag wird erst nach Ablauf des Geschäftsjahres fällig.
(4) Die Höhe der Beiträge, anrechenbarer Stundensatz für den Investitionsbeitrag sowie Freistellungen davon, Zahlungsfristen und die Art der Beitragserhebung regelt die gültige Beitragsordnung.
(5) Die Beitragsordnung ist nicht Teil der Satzung.
§ 23 (Arbeitseinsätze)
(1) Zur Hege und Pflege von Vereinsgewässer inkl. Uferbereich und Fischbestand sowie Pflege und Instandhaltung des Vereinsgeländes inkl. der darauf befindlichen Anlagen, führt der Verein Arbeitseinsätze durch.
(2) Die Teilnahme an Arbeitseinsätzen erfolgt durch die Mitglieder freiwillig. Jedes Vereinsmitglied kann an Arbeitseinsätzen teilnehmen.
(3) Der Investitionsbeitrag gem. § 22 Abs. 2 c kann durch die Teilnahme an Arbeitseinsätzen erbracht werden. Die Nachweispflicht über die Teilnahme obliegt dem Mitglied. Hierfür hat sich das Mitglied bei Arbeitseinsätzen in eine Liste einzutragen.
(4) Anzahl und Termine der Arbeitseinsätze werden durch den Vorstand beschlossen und auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
Weitere Arten der Bekanntgabe liegen im Ermessen des Vorstands und werden in der Beitragsordnung geregelt.
§ 24 (Gewässerordnung)
(1) Die Gewässerordnung regelt, auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie vereinsinterner Vorgaben, die Ausübung der Angelfischerei an dem Vereinsgewässer.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vorgaben der Gewässerordnung zu befolgen.
(3) Ein Verstoß gegen die Gewässerordnung kann durch den Vorstand gemäß § 6 Abs. 3 b und § 7 geahndet werden.
(4) Die Erstellung der Gewässerordnung obliegt dem Vorstand.
(5) Eine Änderung der Gewässerordnung kann per Vorstandsbeschluss erfolgen und ist den Mitgliedern unverzüglich schriftlich i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 4 u. 5 mitzuteilen.
(6) Eine Änderung der Gewässerordnung kann durch jedes Vereinsmitglied, per Antrag an die Mitgliederversammlung, beantragt werden, sofern dieser Antrag nicht gegen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen verstößt.
(7) Die Gewässerordnung ist nicht Teil der Satzung.
§ 25 (Datenschutzordnung)
(1) Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der die weiteren Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung aufgeführt sind.
(2) Die Erstellung der Datenschutzordnung sowie deren Änderung obliegt dem Vorstand.
(3) Die Datenschutzordnung sowie deren Änderung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
(4) Die Datenschutzordnung ist nicht Teil der Satzung.
§ 26 (Auflösung des Vereins)
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Reinheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung gemäß §§ 9 oder 13 mit der in § 11 Abs. 9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des
Vorstandes gemäß § 14 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 27 (Inkrafttreten)
(1) Diese Satzung tritt am 03. Mai 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 20.01.2006 außer Kraft.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 03.05.2024