Der Gesetzgeber hat am 22.12. 2020 ein Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht erlassen. (Bundesgesetzblatt I, S. 3328 ff). Damit wurde das bisherige Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie vom 27. März 2020 erneut geändert.
Die neuen Bestimmungen treffen zum Bereich des Vereinsrechts nochmals Übergangsregelungen. Für die bessere Lesbarkeit ist die aktuelle Regelung (ab dem 28.02.2021) zusammengefasst dargestellt:
- § 5 Vereine, Parteien und Stiftungen
Abs. 1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.
Abs. 2) Abweichend von § 32 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder
- an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen
- ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
Abs. 2a) Abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene örtliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.
Abs. 3) Abweichend von § 32 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Absatz 3 a): Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane.
Anwendungsbestimmungen: Die Bestimmungen des oben genannten § 5 sind nur auf im Jahr 2020 und im Jahr 2021 ablaufende Bestellungen von Vereins– oder Stiftungsvorständen und im Jahr 2020 und 2021 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden.
Was will der Gesetzgeber mit der oben aufgeführten Übergangsregelung erreichen?
Die Handlungsfähigkeit von Vereinen in Zeiten der Pandemie soll weiterhin gesichert werden, wenn Vereinsorgane nicht persönlich zusammenkommen können, um notwendige Beschlüsse zu fassen. Gleichzeitig soll zum Verständnis nochmals klargestellt werden, dass in diesen Zeiten der Kontakt-Einschränkung von den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der jeweiligen Satzung im aufgeführten Umfang im Jahr 2021 weiterhin abgewichen werden kann. Da Vorstände unabhängig von der Wahlperiode vom Grundsatz her auch 2021 weiter im Amt bleiben können, ist weiterhin Handlungsfähigkeit gewährleistet. Der Gesetzgeber will bei Bedarf zudem Erleichterungen schaffen für Vereine, die in ihren Satzungen gerade keine Satzungsbestimmungen für Beschlussfassung außerhalb persönlicher Versammlungen haben. Gleichzeitig wird zum Schutz der Vorstände klargestellt, dass eine Mitgliederversammlung nur in Betracht kommt, wenn dies auch zumutbar erscheint.
Ergibt sich in einem Verein trotz allem eine besonders dringliche Notwendigkeit zu einer Beschlussfassung der Mitglieder, so soll dies vereinfacht auch außerhalb einer Versammlung möglich sein. Dabei soll dann auch ausreichend sein können, wenn Mitglieder die Stimme in Textform abgegeben, hierfür reicht dann z.B. auch ein E-Mail oder in Telefax.-
Da es im Jahr 2020 wegen der gesetzlichen Regelungen häufiger zu Auslegungsproblemen kam, hat der Gesetzgeber daneben in § 5 Abs. 3a ausdrücklich klargestellt, dass die vorgesehenen Erleichterungen für alle Organe im Verein gelten und nicht lediglich für die Mitgliederversammlung.
Stand 16.02. 2021
Gabriele Kiera, Justitiarin Deutscher Angelfischerverband e.V.