Angeln

Gesetze

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für das Angeln in Hessen zum Nachlesen, dazu die Schonzeiten und Entnahmemaße auf einen Blick.

Die Rechtsgrundlagen

Hessisches Fischereigesetz (HFischG)

PDF · 32 Seiten · vom 17.11.2022, GVBl. 2022, S. 576

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Hessische Fischereiverordnung (HFischV)

PDF · 14 Seiten · vom 14.04.2023, GVBl. 2023, S. 318

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Beide Texte sind Abdrucke aus dem Hessischen Gesetz- und Verordnungsblatt. Die jeweils aktuelle Fassung mit allen späteren Änderungen finden Sie im Hessischen Landesrecht (Suche nach „HFischG“ bzw. „HFischV“).

Das Wichtigste aus dem Gesetz

Details zur Fischerprüfung stehen unter Fischerprüfung.

Schonzeiten und Entnahmemaße

Nach § 2 der Hessischen Fischereiverordnung dürfen die folgenden Arten während der Schonzeit oder außerhalb des Entnahmemaßes nicht gefangen oder entnommen werden. Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse.

FischartSchonzeitEntnahmemaß
Aal15.09. – 01.03.50 – 70 cm
Äsche01.03. – 15.05.30 – 45 cm
Atlantische Forelle (Bach-, Meer-, Seeforelle)01.10. – 31.03.25 – 60 cm
Barbe01.05. – 30.06.40 – 60 cm
Hecht01.02. – 15.04.50 – 90 cm
Karpfen (Wildform)15.03. – 31.05.45 – 60 cm
Moderlieschen01.05. – 30.06.–
Nase15.03. – 30.04.25 – 40 cm
Rotfeder15.03. – 31.05.20 – 30 cm
Schleie01.05. – 30.06.25 – 45 cm
Zander–ab 50 cm

Darüber hinaus gibt es ganzjährig geschützte Arten, die nicht gefangen oder entnommen werden dürfen (§ 1 HFischV), darunter heimische Krebs- und Muschelarten. Fische außerhalb des Entnahmemaßes oder in der Schonzeit sind sofort schonend zurückzusetzen. Strengere Regeln des Vereins, etwa zusätzliche Fangbeschränkungen und Sperrzeiten, stehen in der Gewässerordnung.

Quelle: HFischV vom 14.04.2023 (GVBl. 2023, S. 318 ff.). Alle Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist der amtliche Text. Zurück zur Übersicht: Angeln.

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