Angeln

Gewässerordnung

Die Gewässerordnung des ASV Gersprenztal gilt ab dem 01.04.2021 und ersetzt die Fassung vom 31.05.2005. Hier steht sie im Wortlaut zum Nachlesen, das Original gibt es als PDF.

Fangverbot bis auf Widerruf: Wegen des Wiederansiedlungsprogramms der Äschen, Barben, Nasen, Schneider, Elritzen und des Schlammpeitzgers ist der Fang dieser Arten verboten.

Das Wichtigste in Kürze

  • 2 Rutenmit einer AnbissstelleNur einwandfreies Gerät, Einzelhaken beim Spinnfischen (Punkt 2 und 3).
  • 3 Edelfischepro TagEdelfische sind Aale und Forellenartige (Punkt 9).
  • 25 cmSchonmaß BachforelleGeschont sind Bachforellen unter 25 cm und ab 60 cm (Punkt 9).
  • 1 LiterAnfütterung pro TagBoilies und Angelpellets als Futter oder Köder: höchstens 1 kg pro Tag.

Präambel

Die Gewässerordnung soll das waidgerechte Verhalten der Vereinsmitglieder und Gäste (IGG Card) an unseren Vereinsgewässern, der Gersprenz und dem Mühlgraben, regeln. Satzungsgemäße Aufgabe des Angelvereins ist die Hege und Pflege der Fischbestände gemäß HFischG sowie der Schutz und die Verbesserung der Lebensbedingungen und Lebensräume aller heimischen Wasserbewohner.

Ständiges Eintreten für Natur- und Umweltschutz sind vordringliche Aufgaben aller Angler.

Die Fischerei dient in erster Linie dem Schutz und der Erhaltung angemessener, gesunder, heimischer und artenreicher, der Gersprenz entsprechender (Dosch-Liste 1899) Fischbestände. Durch die Entnahme der Fische, die das Schonmaß erreicht haben, werden Nahrungs- und Lebensraumreserven für den Fischnachwuchs freigesetzt. Fischarten, die durch Überpopulation Gewässer belasten, müssen vermehrt entnommen werden und solche, deren Bestand gering ist, sind zu schonen.

Jeder einzelne Angler hat die Pflicht, den ASV Gersprenztal sowohl am Wasser als auch in der Öffentlichkeit nach besten Kräften bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Natur-, Arten- und Umweltschutz zu unterstützen.

Wer darf angeln?

  1. Allen aktiven Mitgliedern und Jugendlichen ist das Angeln in unserem Vereinsgewässer erlaubt, welche im Besitz eines gültigen Jahresfischereischeines und der Fischereierlaubnis des ASV 1932 Gersprenztal für das laufende Jahr sind. Die Papiere sind beim Angeln stets mitzuführen.

    Jugendliche ab 14 Jahren mit gültigem Jahresfischereischein dürfen alleine angeln.

    Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren mit Jugendfischereischein sind berechtigt, unter Aufsicht einer volljährigen Person mit Fischereischein den Fischfang auszuüben. Jedoch nur mit einer Angel. Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres gelten als Helfer, wenn sie von einer volljährigen und zum Fischfang berechtigten Person an die Fischereiausübung herangeführt werden.

    Das Angelrecht für das laufende Kalenderjahr wird erst mit der Zahlung des Jahresbeitrages und der Abgabe der Fangstatistik (Fischereierlaubnis) bis zum 31.12. jeden Jahres erteilt.

Waidgerechtes Verhalten: Der waidgerechte Angler übt die Fischerei aus Freude an der Natur aus. Er ist zu waidgerechtem Verhalten gegenüber der Kreatur und zur Kameradschaft gegenüber dem Mitangler verpflichtet. Die jugendlichen Angler werden von ihm unterstützt und zur waidgerechten Fischereiausübung angehalten. Beim Fischen ist darauf zu achten, dass andere Tiere nicht beeinträchtigt und gestört werden. Auf brütende Vögel ist besonders Rücksicht zu nehmen. Von Brutplätzen ist gebührend Abstand zu halten. Laichende und aufsteigende Fische dürfen nicht gestört werden.

Geräte und Köder

  1. Das Angeln ist generell nur mit zwei Ruten und einer Anbissstelle erlaubt. Es darf nur einwandfreies Gerät benutzt werden. Weitere Ruten dürfen, ohne Haken und Köder, bereitgestellt werden.

  2. Das Angeln mit Drillings- und Zwillingshaken ist verboten.

    Das Verwenden von Kunstködern beim Spinnfischen, z. B. Blinker, Spinner oder Wobbler usw., ist nur mit Einzelhaken erlaubt. Das Auslegen der zweiten Rute ist beim Spinnfischen untersagt. Ebenso ist beim Spinnfischen auf genügend Abstand zu weiteren Anglern zu achten.

Verhalten am Wasser

  1. Am Angelplatz ist für Ruhe, Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. Es ist untersagt, Gegenstände wie Köder-, Wurm- und Maisdosen, Köderreste, Schnurteile und Verpackungsmaterial am Ufer zurückzulassen. Dort vorgefundener Unrat oder Müll ist vom Angler einzusammeln und zu entsorgen.

  2. Es ist nicht erlaubt, die Angelruten ohne Aufsicht im Wasser zu lassen.

  3. Gefangene Fische sind schonend zu drillen und mit dem Hebekescher zu landen. Die Fische sind unverzüglich, vor dem Entfernen des Angelhakens, mit kräftigen Schlägen auf das Nachhirn und einem Herzstich waidgerecht zu töten.

  4. Untermaßige sowie in deren Schonzeit gefangene Fische und solche, deren Fang untersagt oder verboten ist, sind vorsichtig mit nassen Händen und Hakenlöser vom Haken zu befreien und schonend ins Gewässer zurückzusetzen. Sind Fische so schwer verletzt, dass mit ihrem Verenden gerechnet werden muss, so sind sie im Interesse des Tierschutzes waidgerecht zu töten und unverzüglich zu vergraben.

Fangbeschränkungen

  1. Es dürfen nur Fische für den Eigenverbrauch gefangen werden.

  2. Fangbeschränkung für Edelfische pro Tag, Woche und Jahr. Edelfische im Sinne des Vereins sind Aale und Forellenartige.

    ZeitraumForellenartigeAale
    Tagzusammen höchstens 3 Edelfische
    Woche (Beginn: Montag)66
    Jahr3015

    Schonmaß Bachforelle: unter 25 cm und ab 60 cm.

    Gefangene Regenbogenforellen, Bachsaiblinge und Signalkrebse dürfen nicht zurückgesetzt werden.

    Sind am Tag 3 Edelfische gefangen, ist die Angelei sofort einzustellen. Das Angeln auf andere Fischarten, die nicht als Edelfische gelten, ist in diesem Fall untersagt.

    Für Weißfische, Barsche und Karpfen gibt es keine Fangbegrenzung. Der Fang muss jedoch verträglich sein. Entnommene Fische sind sofort in die Fangstatistik, mit Länge, Gewicht und Gewässerabschnitt (Punkt 17), einzeln einzutragen.

    Am Tag ist 1 Liter Anfütterungsmittel erlaubt. Das Angeln mit Boilies oder Angelpellets als Futter oder Köder ist am Tag auf 1 kg beschränkt.

  3. Die gesetzlichen Mindestmaße und Schonzeiten sind in der Landesfischereiverordnung Hessen geregelt und sind einzuhalten (heute: Hessische Fischereiverordnung, HFischV).

Sperrzeiten und Sonderregeln

  1. An Tagen, an denen offizielle Arbeitseinsätze stattfinden, ist das Angeln während des Arbeitseinsatzes untersagt. Dies gilt nicht bei Sonderarbeitseinsätzen, wenn diese nicht zwei Wochen vorher an die Vereinsmitglieder gemeldet wurden.

  2. In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März darf nur mit Maden und Partikelködern, z. B. Teig, Mais usw., im Abschnitt 1 geangelt werden. Das Angeln mit Lebendködern, z. B. Wurm, ist verboten!

    Abschnitt 2 und Abschnitt 3 sind für jegliches Angeln gesperrt.

  3. Unabhängig von Gewässersperren und Angelverboten ist der Fang und die Entnahme von Signalkrebsen mittels Reusen jederzeit möglich und – nach vorheriger Mitteilung an den Vorstand – erlaubt. Entnahmen sind in unserem Dokument für Signalkrebsfänge zu dokumentieren. Das Dokument für Signalkrebsfänge ist entsprechend der geforderten Angaben auszufüllen.

  4. Totholz im Gewässer dient der Erweiterung der Lebensräume und Lebensbedingungen unserer heimischen Fische. Die großräumige Entnahme von Totholz ist daher grundsätzlich nicht erlaubt. Eventuell notwendige Entnahmemaßnahmen (z. B. Hochwasserschutz) sind zuvor mit dem Vorstand abzustimmen.

  5. Bestandskontrollen und wissenschaftliche Untersuchungen mittels Reusen und Elektrofischfang sind ebenfalls jederzeit möglich. Die Entnahme von Fischen ist nicht erlaubt – ausgenommen Fremdfischarten. Gefangene heimische Fische sind unmittelbar nach Artbestimmung und Vermessung zurückzusetzen.

Abschnitte, Pflichten und Verstöße

  1. Verstöße gegen die Gewässerordnung werden entsprechend geahndet und mit

    • einer Verwarnung,
    • einem zeitlich begrenzten Angelverbot oder
    • dem Ausschluss aus dem Verein belegt.
  2. Unser Angelgewässer, die Gersprenz, ist in drei Abschnitte unterteilt. Diese Abschnitte sind beim Ausfüllen der Fangmeldung zu beachten.

    • Abschnitt 1Von der Gemarkungsgrenze Groß-Bieberau / Reinheim bis zum alten Wehr in Ueberau
    • Abschnitt 2Vom alten Wehr in Ueberau bis zur alten Straßenbrücke B426 (Straße nach Lengfeld)
    • Abschnitt 3Von der alten Straßenbrücke B426 bis zu den Gemarkungsgrenzen Reinheim / Habitzheim
  3. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, über ein die fischereilichen Belange beeinträchtigendes Ereignis (z. B. Gewässerverunreinigung, Fischsterben usw.) unverzüglich den Gewässerwart oder ein sonstiges Vorstandsmitglied zu unterrichten.

  4. Jeder Angler haftet für die von ihm bei der Angelfischerei verursachten Schäden. Bei Arbeitseinsätzen sind die Vereinsmitglieder kollektiv haftpflichtversichert. Sie sind dadurch aber nicht der Pflicht enthoben, bei ihrem Handeln stets äußerst sorgfältig vorzugehen.

  5. Unabhängig von Rundschreiben hat sich das Mitglied am Vereinsschaukasten zu informieren.

Die Gewässerordnung vom 01.04.2021 ersetzt die Gewässerordnung vom 31.05.2005. – Der Vorstand

Gewässerordnung als PDF

Gewässerordnung ab 01.04.2021

PDF · 5 Seiten · Originalfassung des Vorstands

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Der Text oben folgt der PDF-Fassung; Rechtschreibung und offensichtliche Tippfehler wurden bereinigt, am Inhalt wurde nichts geändert. Verbindlich ist das PDF. Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie unter Gesetze, zurück zur Übersicht geht es hier: Angeln.

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